Antrag zur Erhaltungssatzung

Antrag zur Erhaltungssatzung

Antrag zur Erhaltungssatzung

  • 28. Juli 2020

die CDU-Fraktion stellt zur Vorlage mit der Nr. 2020/192
folgenden Antrag:
Vorkaufsrechtsatzung gemäß §25 Bau GB, Erhaltungssatzung §172
Vertagung der Beratung über die Vorlage zur Erhaltungssatzung gemäß §172
Die CDU Fraktion sieht hier noch außerordentlichen Beratungsbedarf mit der Aufforderung folgende Fragen und Anliegen im Vorfeld zu klären:
– Einberufung einer Bürgerinformation, hier insbesondere der Hauseigentümer
– Klärung der Frage zum besonderen Vorkaufsrecht zum Verkehrswert im Gebiet Innenstadt durch die Stadt Singen
– Klärung finanzieller Auswirkungen für die Eigentümer

  • Hierzu sollten weitere klare Erläuterungen dargelegt werden
  • die Eigentümer müssen darüber aufgeklärt werden, dass sie die Einschränkungen der Erhaltungssatzung entschädigungslos hinzunehmen haben

Mit freundlichen Grüßen
Franz Hirschle
für die CDU-Fraktion

 

Erhaltungssatzung – Nachteile für die Hausbesitzer
Wertminderung des Grundstückes bezügl. der Nutzung und Bebauung im Falle eines Verkaufs
Zusätzliche Baueinschränkung durch Wegfall baugenehmigunsfreier Baumaßnahmen
Keine Kostenbeteiligung bei evtl. geforderten das Ortsbild erhaltenden Baumaßnahmen
Keine Nutzungsänderung mehr möglich
Vorkaufsrecht der Kommune zum Verkehrswert

  • dadurch deutlicher Wertverlust auf dem Markt, bedeutet Entwertung der Immobilie
    §24 Satz 1 Abs. 4 Vorkaufsrecht
  •  kein freies Verkaufsrecht!!
    §27 Abs 1 Einschränkung und Widerspruchsmöglichkeit durch die Gemeinde bei Weiterveräusserung
  • Kein freies Verkaufsrecht!!
    §28 Satz 3 Verkaufspreisregelung durch die Gemeinde
  • Kein freies Verkaufsrecht!!
    §172 keine Umwandlung des Hauseigentums in Eigentumswohnungen, keine Nutzungsänderung mehr möglich
    §22 Abs.2 Satz 3,4,6,8 Grundbucheintrag aller dieser denkmalschutzartigen Auflagen inkl. der daraus result. Vorkaufsrechte der Gemeinde
  • Dies bedeutet eine Verkaufseinschränkung, Kaufpreisminderung!!
    Enteignungsgleicher Eingriff gemäss §14 GG
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